Als Paar in einer Mietwohnung — und was es über den Mietvertrag zu wissen gilt

Will ein Paar eine Wohnung mieten, stellt sich oft die Frage, ob der Mietvertrag nur von einem Partner oder gemeinsam unterschrieben werden soll.

Gemeinsam oder einzeln? Die Krux für unverheiratete Paare.

Viele Paare unterzeichnen einen Wohnungsmietvertrag gemeinsam. Den Vermietern ist dies recht, denn so können sie den Mietzins von beiden einfordern, was wiederum mehr Sicherheit bietet. Komplizierter ist ein gemeinsamer Mietvertrag jedoch für das Paar im Falle einer Trennung, denn der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag kann dann nur durch beide Partner gemeinsam gekündet werden. Im Falle eines Streits, kann eine Person die Unterschrift auf der Kündigung verweigern, womit die andere Person im bestehenden Mietverhältnis „gefangen“ bleibt. Es empfiehlt sich daher für unverheiratete Paare, dass nur ein Partner den Mietvertrag unterschreibt und damit auch geklärt ist, wer im Falle einer Trennung in der Wohnung bleiben, resp. über eine Kündigung entscheiden darf.

Gut zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass ein Vermieter nicht darauf bestehen kann, dass beide Partner einen Mietvertrag unterschreiben. Demnach kann vom Vermieter weder verboten werden, dass ein Partner zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung einzieht, noch kann er die Mieterschaft dazu verpflichten, das Mietverhältnis von beiden zu unterzeichnen.

Für Verheriratete gilt: Kündigung in jedem Fall nur gemeinsam

Ist ein Paar verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, kann es seine Wohnung ohnehin nur gemeinsam kündigen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Partner den Mietvertrag unterzeichnet hat. Gegenüber dem Vermieter für den Mietzins einstehen muss jedoch nur der Ehepartner, der den Mietvertrag unterzeichnet hat. Haben beide unterzeichnet, haften sie solidarisch.

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-mk