Eigenmietwert – bald Geschichte?

Einmal mehr hat es der Eigenmietwert auf die politische Traktandenliste geschafft. Mittlerweile beschäftigen sich die beiden Räte in Bern damit und eine Abschaffung scheint nurmehr eine Frage der Zeit. Ob es gelingt, entscheidet sich letztlich daran, ob die Lösung einen Kompromiss beinhaltet, bei dem sich sowohl die Hauseigentümer als auch die Mieter nicht benachteiligt sehen.

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Was ist der Eigenmietwert
Der Eigenmietwert bezeichnet ein fiktives Einkommen, das Besitzer von Wohneigentum zu versteuern haben. Er beträgt etwa 60-70% des Betrages, den ein Mieter für das betroffene Wohnobjekt als Miete bezahlen müsste. Demgegenüber können Eigentümer Unterhaltskosten und Schuldzinsen (u.a. Hypotheken) in Abzug bringen. Das System führt – neben einer aufwändigen Veranlagung und einer steten Diskussion darüber, ob der Eigenmietwert in seiner Höhe gerechtfertigt sei – dazu, dass für Besitzer von Wohneigentum kaum Anreiz besteht, bestehende Schulden abzutragen, da ansonsten die Abzugsmöglichkeit der Fremdkapitalkosten entfällt.

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Vorschlag in Vernehmlassung

Der Vorschlag der zuständigen Kommission sieht nun vor, den Eigenmietwert abzuschaffen und gleichzeitig die Abzugsfähigkeit für die Schuldzinsen zu Teilen oder ganz zu eliminieren – allenfalls mit einer befristeten Abzugsmöglichkeit von Schuldzinsen für Erstkäufer. Da sich die Kommission nicht auf eine Variante einigen konnte, schickte sie Auswahlsendung in die Vernehmlassung. Insbesondere der Umfang der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen wird politisch kontrovers diskutiert und führt dazu, dass noch mit der einen oder anderen politischen Schlaufe zu rechnen ist.

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Überlegungen vor dem Systemwechsel.

  • Mit der Systemänderung wären Unterhaltskosten nicht mehr abzugsfähig. Für Besitzer von Wohneigentum könnte es sich lohnen, vor dem Systemwechsel, die für die nahe Zukunft sowieso geplanten Unterhaltsarbeiten vorzuziehen, um damit noch von der Steuerabzugsmöglichkeit profitieren zu können.
  • Da diese Idee vermutlich von vielen Eigentümern umgesetzt wird, gilt es Aufträge genügend früh zu erteilen. Denn die Auftragsbücher der Handwerker sind nicht unendlich gross.
  • Für Stockwerkeigentumsgemeinschaften stellt sich die Frage, ob vor dem Systemwechsel die Einlagen in den Erneuerungsfonds zumindest temporär erhöht werden sollen. Denn mit dem Ende des Eigenmietwerts würde auch die Möglichkeit der Steuerabzugsfähigkeit der EF-Einlage wegfallen.

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In jedem Fall gilt es die Entwicklung in Bern zu beobachten…

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